Wer benötigt eine Diensthaftpflichtversicherung?

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Grundsätzlich ist eine Diensthaftpflichtversicherung eine sinnvolle Ergänzung zur Privathaftpflichtversicherung – sie kann jedoch nur von Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst abgeschlossen werden.
Die Diensthaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit entstehen. Dies könnte beispielsweise der Polizeibeamte sein, der im Rahmen einer Dienstfahrt durch grobe Fahrlässigkeit einen Unfall verursacht oder mit seiner Dienstwaffe Unbeteiligte verletzt. Ein weiteres Beispiel wäre ein Lehrer, der seine Aufsichtspflicht vernachlässigt, wodurch ein Schüler zu Schaden kommt. Auch Zollbeamte können durch Unachtsamkeit Schäden verursachen – beispielsweise durch eine verspätete Abfertigung. Berechnungsfehler durch Verwaltungsangestellte auf Ämtern können hohe Vermögensverluste verursachen. Auch in der Justiz können kleine Fehler hohe Schäden nach sich ziehen. Krankenschwestern, denen Pflegefehler unterlaufen, können haftbar gemacht werden, beim Verlust von Dienstschlüsseln können ebenfalls hohe Schäden entstehen, denn in solchen Fällen müssen aus Sicherheitsgründen häufig sämtliche relevanten Schlösser ausgetauscht und neue Schlüssel angefertigt werden – die Liste ließe sich unbegrenzt fortsetzen.
Geschädigte stellen in solchen Fällen in der Regel Schadensersatzansprüche, die sich leicht auf mehrere Millionen Euro belaufen können. Bei grober Fahrlässigkeit kann auch der Dienstherr, also die Schule, das Krankenhaus, die Stadtverwaltung oder das Land, Ansprüche geltend machen. Diese Schadensersatzansprüche sind zwar durch das Bundesbeamtengesetz geregelt, aber auch als Angestellter des öffentlichen Dienstes unterliegt man dieser Haftungsverpflichtung.
Im Schadensfall wird die Haftpflicht geprüft und berechtigte Ansprüche erstattet. Unberechtigte Ansprüche durch Dritte werden abgewehrt. Im Falle eines Rechtsstreites trägt der Versicherer die Kosten und führt den Prozess. Eine übliche Haftpflichtversicherung, wie sie grundsätzlich für jeden Bürger ratsam ist, haftet für Schäden im Rahmen des Dienstverhältnisses nicht. Von daher ist es für die Zielgruppe der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ratsam, die Diensthaftpflichtversicherung zusammen mit der Privathaftpflichtversicherung abzuschließen.
Spezielle Risiken können zusätzlich im Vertrag aufgenommen werden. Von der Diensthaftpflichtversicherung ausgenommen sind Ärzte und Tierärzte, Hebammen, Rettungssanitäter und in Forschung und Wissenschaft tätige Bedienstete.

Foto: © Doc RaBe – Fotolia.com

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