Die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung kann als Lebensversicherung, als Rentenversicherung oder als Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden.
Den Begriff der Berufsunfähigkeit gibt es auch in der gesetzlichen Rentenversicherung, doch greift diese im Falle einer Berufsunfähigkeit mit nur sehr geringen Leistungen in Form einer monatlichen Rente, die in ihrer Höhe meist nicht einmal die Hälfte der bisherigen Lebenshaltungskosten abdecken kann. Generell ist es daher für jeden Erwerbstätigen ratsam, eine Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung abzuschließen, um sich damit die Existenz zu sichern.
Wer auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalls dem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, wird sonst hohe finanzielle Einbußen in Kauf nehmen müssen, welche mit dieser Zusatzversicherung leicht aufgefangen werden können. Die Leistungen werden auch fällig, wenn der Beruf nur noch in Teilen ausgeübt werden kann. Nach versicherungsrechtlichen Maßstäben liegt eine Berufsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte auf Grund einer Krankheit oder Verletzung für die Dauer von mindestens sechs Monaten nicht in der Lage ist, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.
Die Beeinträchtigungen sind ärztlich nachzuweisen. Besteht für den Versicherungsnehmer trotz der Einschränkungen jedoch die Möglichkeit, einen anderen Beruf auszuüben, so kann der Versicherer ihn darauf verweisen. Dieser Beruf muss aber seiner bisherigen Lebensstellung wie auch seiner Erfahrung und Ausbildung entsprechen.
Die Leistungen werden somit überhaupt nicht oder nur zum Teil fällig. Die Dauer der Leistungen im Falle einer monatlichen Rente durch die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung orientiert sich am Renteneintrittsalter von 65 beziehungsweise 67 Jahren. Die Versicherungsdauer kann in den heutigen Verträgen jedoch individuell vereinbart werden. Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung spielt, was die Höhe der Versicherungsprämie angeht, die Berufsgruppe eine wichtige Rolle.
Es gibt Berufsgruppen, die mehr gefährdet sind als andere. Eine Sekretärin ist beispielsweise keinem außergewöhnlichen Risiko ausgesetzt. Eine Altenpflegerin jedoch, die täglich schwere körperliche Arbeit verrichten muss, kann durchaus berufsbedingt erkranken und berufsunfähig werden – das Versicherungsrisiko ist somit ungleich höher. Ein Berufswechsel während der Laufzeit der Versicherung muss unverzüglich dem Versicherer angezeigt werden.
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